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Förderplanung und Begleitdokumentation
Nachfolgend verstehen sich Förderplanung und -dokumentation
primär als notwendige Grundlagen, die erkannten Stärken und
Schwächen behinderter Mitarbeiter zielgerichtet auszubauen
und zu verbessern. Dabei wird immer die gesamte Persönlichkeitsentwicklung
eines Menschen mit Behinderung betrachtet. Um die Kontinuität
der Förderung auch bei einem Wechsel in einen anderen Arbeitsbereich
oder bei einem Wechsel des Gruppenleiters zu gewährleisten,
ist eine möglichst lückenlose Dokumentation zwingend. Dass
Förderplanung und -dokumentation Elemente der Qualitätssicherung
sind, kann als positiver Nebeneffekt bewertet werden.
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Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungen
Gemäß § 54 des Schwerbehindertengesetzes ist eine WfB dazu
verpflichtet, den behinderten Mitarbeitern eine angemessene
berufliche Bildung anzubieten. Die Entwicklung, Erhöhung und
Wiedergewinnung ihrer Leistungsfähigkeit sowie die Weiterentwicklung
ihrer Persönlichkeit muss gewährleistet sein. Nach dieser
Definition ist die WfB zunächst eine Einrichtung beruflicher
Rehabilitation, die Möglichkeiten zur Eingliederung in den
allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten muss. Dieser gesetzliche
Anspruch wird in § 4 der Werkstättenverordnung (SchwbWV) noch
deutlicher:
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"Das
Angebot an berufsfördernden Maßnahmen soll möglichst breit
sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen
Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung
und Neigung des Behinderten so weit wie möglich Rechnung
zu tragen." |
Die Werkstätten für Behinderte haben den gesetzlichen Auftrag,
auf anerkannte Ausbildungsgänge vorzubereiten. Das angestrebte
Ziel aller Förderungsbemühungen ist eine möglichst weit reichende
Integration des behinderten Mitarbeiters in das Arbeitsleben.
Wünschenswert wäre eine Eingliederung auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt.
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Beispiele aus der Rahmenvereinbarung
| 3.1.3 |
Die Bildungsmaßnahmen
erfolgen aufgrund dieses Rahmenprogramms. Es ist Grundlage
für standardisierte Förderpläne in der WfB. |
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| 3.2.5 |
Die berufsfördernden
Bildungsmaßnahmen müssen differenziert genug sein, um
aufbauende oder ergänzende Bildungsangebote auch von Berufsschulen,
Berufsbildungswerken, sonstigen Reha-Einrichtungen, Handwerks-
sowie Industrie- und Handelskammern wahrnehmen zu können.
Es sollen für Einzelfälle auch nach Abschluss der beruflichen
Förderung im Arbeitstrainingsbereich Maßnahmen angeboten
werden, die Berufsbildungsabschlüsse im Sinne § 48 BBiG/§
42 HwO ermöglichen. |
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| 3.3.1 |
Jeder behinderte
Werkstattbeschäftigte hat Anspruch auf individualisierte,
planmäßige, berufsfördernde Bildungsmaßnahmen auf der
Grundlage eines qualifizierten und fortzuschreibenden
Förder- und Bildungsplanes. Dieser Anspruch wird durch
die rechtlich geregelte Förder- und Finanzierungsdauer
im Arbeitstrainingsbereich nicht eingeschränkt. |
Die Rahmenvereinbarung verdeutlicht, dass die Förderpläne
standardisiert, d.h. vergleichbar sein sollen.
Die Bildungsangebote der WfB müssen Anschlussmöglichkeiten
an andere Bildungsangebote zulassen. Die systematischen Förder-
und Bildungsmaßnahmen beschränken sich nicht auf den Arbeitstrainingsbereich.
Die dort erworbene Leistungsfähigkeit soll im Arbeitsbereich
erhalten bzw. erhöht werden. Dies trifft in gleichem Maße
für die Persönlichkeitsentwicklung zu. Der Förderanspruch
besteht auch für die Zeit nach dem Arbeitstraining, obwohl
die Bundesanstalt für Arbeit als Kostenträger dafür nicht
mehr verantwortlich ist.
Als maßgeblicher Kostenträger für den Arbeitsbereich ist
der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Das Bundessozialhilfegesetz
(BSHG) gibt Hinweise, wie mit diesem Förderanspruch im Arbeitsbereich
umzugehen ist.
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§ 93, Abs. 2, BSHG, 1996:
"Wird die Leistung von einer Einrichtung (z.B.
WfB, Anm. des Verfassers) erbracht, ist der Träger der
Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung der Leistung
nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung
oder seinem Verband eine Vereinbarung über:
- Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
- die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen
für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung),
und
- die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität
der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.
Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit,
Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen."
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Wie aus der Prüfungsvereinbarung hervorgeht, muss im Arbeitsbereich
die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der (Förder-)Leistungen
prüfbar sein. Schärfere Interpretationen formulieren, dass
eine Werkstatt, die im Arbeitsbereich keine nachweisbaren
Förderleistungen erbringt, ihren Erstattungsanspruch vonseiten
der Sozialhilfe verliert, weil sie ihrem Auftrag nicht in
hinreichendem Maße nachkommt.
Hier wird deutlich, dass die WfB in einem gesetzlich verankerten
Spannungsfeld agieren muss. Der Anspruch, Menschen zu rehabilitieren
und ihnen die Teilhabe am Arbeitsgeschehen zu ermöglichen,
steht im Widerspruch zur Orientierung an einer Wirtschaftlichkeit,
die mindestens ein "angemessenes Arbeitsentgelt" ermöglicht.
Die Gewinn- bzw. Verdienstmaximierung steht dabei nicht im
Vordergrund.
Die Methoden zur Förderung behinderter Mitarbeiter bzw. die
Förderplanung verlaufen in der Praxis sehr unterschiedlich.
Vom Gesetzgeber werden keine "Standards" vorgegeben. Die verschiedenen
Konzepte unterscheiden sich im Wesentlichen nach dem:
- Umfang (Vermittlung spezieller berufsfeldbezogener Fertigkeiten,
Vermittlung der allgemeinen Schlüsselqualifikationen, Vermittlung
lebenspraktischer, persönlichkeitsbildender Fertigkeiten)
- Grad der Systematisierung (individuelle, für einen bestimmten
Rehabilitanden ausgearbeitete Arbeitsunterweisungen, individuelle
Förderpläne mit über 200 Lernzielsequenzen, die in Lernzielkategorien
unterteilt sind, völlig offene Dokumentationssysteme)
Die nachfolgenden Beispiele nehmen von Modell zu Modell an
Umfang und im Grad der Systematisierung zu.
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