Förderung behinderter Mitarbeiter
 
   
 

Förderplanung und Begleitdokumentation

Nachfolgend verstehen sich Förderplanung und -dokumentation primär als notwendige Grundlagen, die erkannten Stärken und Schwächen behinderter Mitarbeiter zielgerichtet auszubauen und zu verbessern. Dabei wird immer die gesamte Persönlichkeitsentwicklung eines Menschen mit Behinderung betrachtet. Um die Kontinuität der Förderung – auch bei einem Wechsel in einen anderen Arbeitsbereich oder bei einem Wechsel des Gruppenleiters – zu gewährleisten, ist eine möglichst lückenlose Dokumentation zwingend. Dass Förderplanung und -dokumentation Elemente der Qualitätssicherung sind, kann als positiver Nebeneffekt bewertet werden.

 
 

Gesetzliche Grundlagen und Vereinbarungen

Gemäß § 54 des Schwerbehindertengesetzes ist eine WfB dazu verpflichtet, den behinderten Mitarbeitern eine angemessene berufliche Bildung anzubieten. Die Entwicklung, Erhöhung und Wiedergewinnung ihrer Leistungsfähigkeit sowie die Weiterentwicklung ihrer Persönlichkeit muss gewährleistet sein. Nach dieser Definition ist die WfB zunächst eine Einrichtung beruflicher Rehabilitation, die Möglichkeiten zur Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt anbieten muss. Dieser gesetzliche Anspruch wird in § 4 der Werkstättenverordnung (SchwbWV) noch deutlicher:

  "Das Angebot an berufsfördernden Maßnahmen soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeiten sowie Eignung und Neigung des Behinderten so weit wie möglich Rechnung zu tragen."

Die Werkstätten für Behinderte haben den gesetzlichen Auftrag, auf anerkannte Ausbildungsgänge vorzubereiten. Das angestrebte Ziel aller Förderungsbemühungen ist eine möglichst weit reichende Integration des behinderten Mitarbeiters in das Arbeitsleben. Wünschenswert wäre eine Eingliederung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

 
 

Vereinbarung über Rahmenprogramme für das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich in Werkstätten für Behinderte

Die gesetzlichen Anforderungen an die Förderung behinderter Mitarbeiter in einer WfB werden in einer "Vereinbarung über Rahmenprogramme für das Eingangsverfahren und den Arbeitstrainingsbereich (ATB) in Werkstätten für Behinderte" präzisiert. Die Rahmenvereinbarung wurde 1996 zwischen der Bundesanstalt für Arbeit (Kostenträger des Arbeitstrainingsbereiches) und der Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für Behinderte (Dachverband der Werkstätten) abgeschlossen.

 
 

Beispiele aus der Rahmenvereinbarung

3.1.3 Die Bildungsmaßnahmen erfolgen aufgrund dieses Rahmenprogramms. Es ist Grundlage für standardisierte Förderpläne in der WfB.
   
3.2.5 Die berufsfördernden Bildungsmaßnahmen müssen differenziert genug sein, um aufbauende oder ergänzende Bildungsangebote auch von Berufsschulen, Berufsbildungswerken, sonstigen Reha-Einrichtungen, Handwerks- sowie Industrie- und Handelskammern wahrnehmen zu können. Es sollen für Einzelfälle auch nach Abschluss der beruflichen Förderung im Arbeitstrainingsbereich Maßnahmen angeboten werden, die Berufsbildungsabschlüsse im Sinne § 48 BBiG/§ 42 HwO ermöglichen.
   
3.3.1 Jeder behinderte Werkstattbeschäftigte hat Anspruch auf individualisierte, planmäßige, berufsfördernde Bildungsmaßnahmen auf der Grundlage eines qualifizierten und fortzuschreibenden Förder- und Bildungsplanes. Dieser Anspruch wird durch die rechtlich geregelte Förder- und Finanzierungsdauer im Arbeitstrainingsbereich nicht eingeschränkt.

Die Rahmenvereinbarung verdeutlicht, dass die Förderpläne standardisiert, d.h. vergleichbar sein sollen.

Die Bildungsangebote der WfB müssen Anschlussmöglichkeiten an andere Bildungsangebote zulassen. Die systematischen Förder- und Bildungsmaßnahmen beschränken sich nicht auf den Arbeitstrainingsbereich. Die dort erworbene Leistungsfähigkeit soll im Arbeitsbereich erhalten bzw. erhöht werden. Dies trifft in gleichem Maße für die Persönlichkeitsentwicklung zu. Der Förderanspruch besteht auch für die Zeit nach dem Arbeitstraining, obwohl die Bundesanstalt für Arbeit als Kostenträger dafür nicht mehr verantwortlich ist.

Als maßgeblicher Kostenträger für den Arbeitsbereich ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig. Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gibt Hinweise, wie mit diesem Förderanspruch im Arbeitsbereich umzugehen ist.

 

§ 93, Abs. 2, BSHG, 1996:

"Wird die Leistung von einer Einrichtung (z.B. WfB, Anm. des Verfassers) erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung der Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über:

  1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung),
  2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung), und
  3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht.

Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen."

Wie aus der Prüfungsvereinbarung hervorgeht, muss im Arbeitsbereich die Wirtschaftlichkeit und die Qualität der (Förder-)Leistungen prüfbar sein. Schärfere Interpretationen formulieren, dass eine Werkstatt, die im Arbeitsbereich keine nachweisbaren Förderleistungen erbringt, ihren Erstattungsanspruch vonseiten der Sozialhilfe verliert, weil sie ihrem Auftrag nicht in hinreichendem Maße nachkommt.

Hier wird deutlich, dass die WfB in einem gesetzlich verankerten Spannungsfeld agieren muss. Der Anspruch, Menschen zu rehabilitieren und ihnen die Teilhabe am Arbeitsgeschehen zu ermöglichen, steht im Widerspruch zur Orientierung an einer Wirtschaftlichkeit, die mindestens ein "angemessenes Arbeitsentgelt" ermöglicht. Die Gewinn- bzw. Verdienstmaximierung steht dabei nicht im Vordergrund.

Die Methoden zur Förderung behinderter Mitarbeiter bzw. die Förderplanung verlaufen in der Praxis sehr unterschiedlich. Vom Gesetzgeber werden keine "Standards" vorgegeben. Die verschiedenen Konzepte unterscheiden sich im Wesentlichen nach dem:

  • Umfang (Vermittlung spezieller berufsfeldbezogener Fertigkeiten, Vermittlung der allgemeinen Schlüsselqualifikationen, Vermittlung lebenspraktischer, persönlichkeitsbildender Fertigkeiten)
  • Grad der Systematisierung (individuelle, für einen bestimmten Rehabilitanden ausgearbeitete Arbeitsunterweisungen, individuelle Förderpläne mit über 200 Lernzielsequenzen, die in Lernzielkategorien unterteilt sind, völlig offene Dokumentationssysteme)

Die nachfolgenden Beispiele nehmen von Modell zu Modell an Umfang und im Grad der Systematisierung zu.

 
   
 
 
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FAZIT
 
Die WfB hat vom Gesetzgeber den vorrangigen Auftrag, behinderte Menschen beruflich zu qualifizieren und ins Berufsleben einzugliedern. Daraus ergeben sich für die WfB vielfältige Spannungsverhältnisse:

. Produktion contra Pädagogik

. berufliche Ausbildung contra Eingliederung in den Arbeitsprozess

. berufliche Ausbildung contra Persönlichkeitsentwicklung

. Förderung contra Verdienst

. geschützte Werkstatt contra Betrieb

. geschützte Werkstatt contra pädagogische Einrichtung

. Vermittlung leistungsstarker Mitarbeiter auf den allgemeinen Arbeitsmarkt contra Wegfall von Leistungsträgern in der WfB
 
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BUCHEMPFEHLUNG

 
 
Der Rubrik "LEITFADEN" liegt die Buchveröffentlichung der AGÖL "Leitfaden Ökologischer Landbau in Werkstätten für Behinderte" zugrunde.
Erschienen ist der Leitfaden im VAS - Verlag für Akademische Schriften, ISBN 3-88864-302-3,
215 Seiten mit 110 Abbildungen und 8 Vierfarbtafeln, DM 39,80
 
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